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   OLG Hamburg, 04.11.2022 - 4 W 96/22   

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https://dejure.org/2022,54898
OLG Hamburg, 04.11.2022 - 4 W 96/22 (https://dejure.org/2022,54898)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2022 - 4 W 96/22 (https://dejure.org/2022,54898)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. November 2022 - 4 W 96/22 (https://dejure.org/2022,54898)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 26.06.2020 - 11 W 674/20

    Rechtsanwaltsvergütung - Anforderungen an die Entstehung der Zusatzgebühr für

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.11.2022 - 4 W 96/22
    bb) Nach anderer, wohl überwiegender Ansicht handele es sich bei "mindestens drei gerichtlichen Terminen, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden" letztlich um eine Legaldefinition des besonderen Umfangs der Beweisaufnahme bzw. der besondere Umfang sei durch mindestens drei Beweistermine indiziert (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Auflage, VV 1010 Rn. 1; HK-RVG/Erik Kießling, 8. Auflage, RVG VV 1010 Rn. 4; Hansens RVGreport 2013, 410, 411; BeckOK RVG/Sefrin, 57. Edition, RVG VV 1010 Rn. 2; Bräuer in Bischoff et al., RVG, 9. Auflage, Nr. 1010 VV Rn. 2; letztlich offenlassend, aber in der Tendenz ebenso: OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 11 W 674/20 - BeckRS 2020, 13993 Rn. 8).

    Mit der Anwendung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe wie des "besonderen Umfangs" und der Prüfung des Umfangs der Beweisaufnahme durch einen Rechtspfleger, der im Rahmen der Kostenfestsetzung erstmals mit dem Verfahren befasst ist, würde das Kostenfestsetzung im Einzelfall erheblich und sachfremd belastet (so auch OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 11 W 674/20 - BeckRS 2020, 13993, Rn. 11; vgl. auch Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, 10. Aufl. 2015, RVG VV 1010 Rn. 5).

  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11

    Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.11.2022 - 4 W 96/22
    a) Dass in Konstellationen mit Haupt- und Unterbevollmächtigung die Einigungsgebühr grundsätzlich sowohl für den Haupt- als auch für den Unterbevollmächtigten entstehen und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sein kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11 - NJW-RR 2014, 763, 764 Rn. 11 ff.) und wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 186/07

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Ausarbeitung des Entwurfs eines später

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.11.2022 - 4 W 96/22
    Es genügt, dass der Anwalt nur in irgendeiner nicht völlig unbedeutenden Weise kausal tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 186/07 - NJW 2009, 922).
  • OLG München, 02.10.1996 - 21 U 3394/96

    Honoraranspruch eines Rechtsanwalts bei Vorwurf des Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.11.2022 - 4 W 96/22
    Von Ursächlichkeit ist auch auszugehen, wenn die Einigungsverhandlungen zunächst gescheitert sind, die Parteien aber mit einem anderen Rechtsanwalt den gleichen oder einen im Großen und Ganzen entsprechenden Vergleich doch noch schließen (OLG München, Urteil vom 2. Oktober 1996 - 21 U 3394/96 - NJW 1997, 1313, 1315; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Auflage, RVG VV 1000 Rn. 278; Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 52. Auflage, RVG VV Teil 1 Nr. 1000, Rn. 46 "Scheitern der Verhandlungen").
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.11.2022 - 4 W 96/22
    Es steht für die Parteien zunächst außer Streit und entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass die auswärtige Klägerin als Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorliegend einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Hauptbevollmächtigten mit ihrer Vertretung beauftragen durfte und dass auch die Kosten ihres unterbevollmächtigten Terminsvertreters, der die Vertretung in den mündlichen Verhandlungen übernommen hat, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen, weil und soweit die Kosten des Terminsvertreters vorliegend die ersparten, grundsätzlich erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht übersteigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09 - NJW-RR 2012, 381).
  • BGH, 15.01.2019 - II ZB 12/17

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.11.2022 - 4 W 96/22
    Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein den Rechtspflegern übertragenes Massenverfahren handelt, das einer formalisierten, zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - II ZB 12/17 -, Rn. 19, juris).
  • OLG Hamburg, 20.02.2024 - 4 W 21/24

    Beweisaufnahme nur in zwei Terminen: Keine Zusatzgebühr!

    Damit berücksichtigt der Gesetzgeber auch sonst den Aufwand eines Rechtsanwalts allenfalls bei der Höhe einer Gebühr, niemals aber bereits bei der Frage, ob überhaupt eine Gebühr entsteht (vgl. Senat, Beschluss vom 4. November 2022 - 4 W 96/22 -, juris).

    Nur dies führt in den formalisierten, auf vereinfachte Prüfung zugeschnittenen Masseverfahren zu einer praktikablen Handhabung und verlässlichen Ergebnissen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2021 - VII ZB 21/20 -, Rn. 12 f., juris; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2024 - 4 W 17/24 -, juris; Senat, Beschluss vom 4. November 2022 - 4 W 96/22 -, juris).

    Mit der Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Prüfung des Umfangs der Beweisaufnahme durch einen Rechtspfleger, der im Rahmen der Kostenfestsetzung erstmals mit dem Verfahren befasst ist, würde das Kostenfestsetzungsverfahren erheblich und sachfremd belastet (so bereits Senat, Beschluss vom 4. November 2022 - 4 W 96/22 -, juris).

  • OLG Hamburg, 06.04.2024 - 4 W 32/24

    Ein Mandant bleibt ein Mandant!

    Nur dies führt in den formalisierten, auf vereinfachte Prüfung zugeschnittenen Masseverfahren zu einer praktikablen Handhabung und verlässlichen Ergebnissen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2021 - VII ZB 21/20 -, Rn. 12 f., juris; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2024 - 4 W 17/24 -, juris; Senat, Beschluss vom 4. November 2022 - 4 W 96/22 -, juris; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 4 W 21/24 -, Rn. 9, juris).
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